Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 38, Fassung vom 01.06.2020

Arbeitsmittelverordnung § 38

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mechanische Leitern

Paragraph 38,
  1. Absatz einsFür mechanische Leitern gelten ergänzend zu Paragraph 34, Absatz eins, folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.
    2. Ziffer 2
      Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.
  2. Absatz 2Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.
    2. Ziffer 2
      Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind.
    3. Ziffer 3
      Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.
    4. Ziffer 4
      Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.
    5. Ziffer 5
      Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von ArbeitnehmerInnen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Verwendung von mechanischen Leitern auf Baustellen, die mit Arbeitskörben ausgerüstet sind.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008154