Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 5, Fassung vom 21.03.2019

Arbeitsmittelverordnung § 5

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unterweisung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, ASchG erhalten.
  2. Absatz 2Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, ASchG muss zumindest beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Inbetriebnahme, Verwendung,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Auf- und Abbau,
    3. Ziffer 3
      Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
    5. Ziffer 5
      für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      notwendige Schutzmaßnahmen.
  3. Absatz 3Die Unterweisung nach Absatz 2, Ziffer eins, kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
  4. Absatz 4Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ASchG muss zumindest beinhalten:
    1. Ziffer eins
      für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      notwendige Schutzmaßnahmen.
  5. Absatz 5ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
  6. Absatz 6Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Aufbau, Instandsetzungsarbeit, Umbauarbeit, Instandhaltungsarbeit

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116543

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/164/P5/NOR40116543