Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 7, Fassung vom 31.01.2010

Arbeitsmittelverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abnahmeprüfung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. Ziffer 2
      sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
    3. Ziffer 3
      durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. Ziffer 4
      Fahrzeughebebühnen,
    5. Ziffer 5
      auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    6. Ziffer 6
      kraftbetriebene Anpassrampen,
    7. Ziffer 7
      fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
    8. Ziffer 8
      Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
    9. Ziffer 9
      Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),
    10. Ziffer 10
      Fahrtreppen, Fahrsteige,
    11. Ziffer 11
      kraftbetriebene Türen und Tore,
    12. Ziffer 12
      Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    13. Ziffer 13
      Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, auf Grund des Paragraph 9, Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,
    14. Ziffer 14
      Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    15. Ziffer 15
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    16. Ziffer 16
      Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    17. Ziffer 17
      sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
    2. Ziffer 2
      Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
    4. Ziffer 4
      Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
    5. Ziffer 5
      Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
    6. Ziffer 6
      Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
    7. Ziffer 7
      bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. Absatz 3Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
    2. Ziffer 2
      zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, im Rahmen ihrer Befugnisse.
  4. Absatz 4Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß Paragraph 25, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 780, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 194/1994, Führungssystem, Prüfstelle, BGBl. Nr. 780/1996, Steuereinrichtung, Zufuhr

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40035118