Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 6, Fassung vom 31.01.2010

Arbeitsmittelverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfpflichten

§ 6.
  1. Absatz einsArbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
    1. Ziffer eins
      Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
    2. Ziffer 2
      Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
    3. Ziffer 3
      Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
    4. Ziffer 4
      Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei Aufzügen.
  2. Absatz 2Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
  3. Absatz 3Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008122