Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
31.01.2010
Abkürzung
AM-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Unterweisung
§ 5.
(1)Absatz einsWenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.
(2)Absatz 2Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:
Inbetriebnahme, Verwendung,
gegebenenfalls Auf- und Abbau,
Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
notwendige Schutzmaßnahmen.
(3)Absatz 3Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4)Absatz 4Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss zumindest beinhalten:
für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
notwendige Schutzmaßnahmen.
(5)Absatz 5ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6)Absatz 6Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Aufbau, Instandsetzungsarbeit, Umbauarbeit, Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
20000727
Dokumentnummer
NOR40008121