Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
31.01.2010
Abkürzung
AM-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Festverlegte Leitern
§ 35.
(1)Absatz einsFür festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:
Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.
Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.
Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen.
(2)Absatz 2Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.
Schlagworte
Sicherheitsanforderung, Einstiegsstelle
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
20000727
Dokumentnummer
NOR40008151