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Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 33, Fassung vom 31.01.2010
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D)
Arbeitsmittelverordnung § 33
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.01.2010
§ 32 am 31.01.2010
§ 34 am 31.01.2010
Alle Fassungen
§ 33 heute
§ 33 gültig ab 01.02.2010
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010
§ 33 gültig von 01.07.2000 bis 31.01.2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
31.01.2010
Abkürzung
AM-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fahrbewilligung
§ 33.
(1)
Absatz eins
Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen.
(2)
Absatz 2
Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden.
(3)
Absatz 3
Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.
(4)
Absatz 4
Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
20000727
Dokumentnummer
NOR40008149
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/164/P33/NOR40008149