Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 33, Fassung vom 09.08.2002

Arbeitsmittelverordnung § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fahrbewilligung

§ 33.
  1. Absatz einsMit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen.
  2. Absatz 2Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden.
  3. Absatz 3Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.
  4. Absatz 4Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008149