Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.02.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AM-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Standplätze, Aufstiege
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3)Absatz 3Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
(4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.
Schlagworte
Aufstieg
Im RIS seit
15.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
20000727
Dokumentnummer
NOR40116560