Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 47, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 47

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Standplätze, Aufstiege

Paragraph 47,
  1. Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
    1. Ziffer eins
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. Ziffer 2
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
  3. Absatz 3Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
    1. Ziffer eins
      bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
    2. Ziffer 2
      bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
    3. Ziffer 3
      bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
  4. Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
    1. Ziffer eins
      aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
    3. Ziffer 3
      eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.

Schlagworte

Aufstieg

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116560