Kurztitel
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
31.12.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.
Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis zum 15. Jänner des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2010
Gesetzesnummer
20000332
Dokumentnummer
NOR40002952