Bundesrecht konsolidiert: Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 5, Fassung vom 04.07.2008

Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 515/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

§ 5.

Die Bausparkasse hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:

  • -
    Bezeichnung der Bausparkasse
  • -
    Nummer des Bausparvertrages
  • -
    Name des Abgabepflichtigen
  • -
    Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  • -
    Adresse des Abgabepflichtigen
  • -
    Name des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
  • -
    Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  • -
    Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
  • -
    Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  • -
    Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen
  • -
    Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge)
  • -
    Vertragsbeginn des Bausparvertrages
  • -
    Ende der Prämienbegünstigung

Schlagworte

Ehepartner

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2010

Gesetzesnummer

20000332

Dokumentnummer

NOR40002954