Bundesrecht konsolidiert: Anteile an Pensionsinvestmentfonds § 3, Fassung vom 20.12.2012

Anteile an Pensionsinvestmentfonds § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anteile an Pensionsinvestmentfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 447/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Nacherhebung gemäß Paragraph 2, erfolgt durch Abzug. Zum Abzug ist das depotführende Kreditinstitut verpflichtet. Die Bestimmungen der Paragraph 95, Absatz 2 und 5 und Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 bis 5 Einkommensteuergesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die nachzuerhebende Steuer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 beträgt 25% der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei Fehlen einer Veräußerung tritt an die Stelle des Veräußerungserlöses der Rückkaufspreis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993. Befinden sich in einem Depot mehrere Anteile an Kapitalanlagefonds, errechnen sich die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils aus dem Durchschnitt der jeweiligen Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Anteile an Kapitalanlagefonds. Dabei sind die Anschaffungskosten, die dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten unbekannt sind, mit Null anzunehmen.
  3. Absatz 3Sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Befreiungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nicht in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich ein Betrag in Höhe von 5% der Hälfte des Anteilswertes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 zum Nachversteuerungszeitpunkt einzubehalten und abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

20000237

Dokumentnummer

NOR40002161