Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWR-Psychotherapieverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.07.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 1.Paragraph eins,
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Psychotherapeut in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Im RIS seit
13.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Gesetzesnummer
20000203
Dokumentnummer
NOR40184919