Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 28, Fassung vom 09.06.2022

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 28

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufgaben der Sicherungsaufsicht

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
    2. Ziffer 2
      Einweisung der Sicherungsposten,
    3. Ziffer 3
      Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und
    4. Ziffer 4
      Durchführung der Hörprobe.
  2. Absatz 2Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      täglich vor Aufnahme der Arbeiten und
    2. Ziffer 2
      bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.
  3. Absatz 3Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.

Schlagworte

Betriebsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002144