Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EisbAV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufgaben der Sicherungsaufsicht
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDie Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:
Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
Einweisung der Sicherungsposten,
Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und
Durchführung der Hörprobe.
(2)Absatz 2Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer
täglich vor Aufnahme der Arbeiten und
bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.
(3)Absatz 3Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.
Schlagworte
Betriebsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40002144