Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 25a, Fassung vom 09.06.2022

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 25a

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten

Paragraph 25 a,

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40215613