Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25a
Inkrafttretensdatum
01.06.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EisbAV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25a.Paragraph 25 a,
Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.
Im RIS seit
05.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40215613