Bundesrecht konsolidiert: Kosmetikverordnung § 1, Fassung vom 11.08.2014

Kosmetikverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.02.2006

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEs ist verboten, kosmetischen Mitteln gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, LMSVG sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.
  2. Absatz 2Ein Zusetzen gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in solchen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

20000175

Dokumentnummer

NOR40074921