(2)Absatz 2Ein Zusetzen gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in solchen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.Ein Zusetzen gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in solchen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.