Bundesrecht konsolidiert: Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAGS) § 10, Fassung vom 31.12.2003

Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAGS) § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAGS)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Allgemeine Ausbildung

Paragraph 10, (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form weiterzuentwickeln.

  1. Absatz 2Die allgemeine Ausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Themenbereichen:
    1. Ziffer eins
      Österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Verfahrensrecht, Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten sowie Grundzüge der Haushaltsvorschriften des Bundes und der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre,
    2. Ziffer 2
      Rechtliche Grundlagen, Institutionen und ausgewählte Politikbereiche der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      Ressortpolitische Grundlagen,
    4. Ziffer 4
      Kommunikationsverhalten.

  1. Absatz 3In den im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Themenbereichen sind in Lehrveranstaltungen integrierte mündliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiters/in Bedacht zu nehmen. Allfällige Wiederholungen dieser Prüfungen dürfen jeweils frühestens nach Ablauf eines Monats angesetzt werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Besoldungsrecht

Gesetzesnummer

20000002

Dokumentnummer

NOR40000050