Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAGS)
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Allgemeine Ausbildung
§ 10. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form weiterzuentwickeln.Paragraph 10, (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form weiterzuentwickeln.
(2)Absatz 2Die allgemeine Ausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Themenbereichen:
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Verfahrensrecht, Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten sowie Grundzüge der Haushaltsvorschriften des Bundes und der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre,
Rechtliche Grundlagen, Institutionen und ausgewählte Politikbereiche der Europäischen Union,
Ressortpolitische Grundlagen,
(3)Absatz 3In den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Themenbereichen sind in Lehrveranstaltungen integrierte mündliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiters/in Bedacht zu nehmen. Allfällige Wiederholungen dieser Prüfungen dürfen jeweils frühestens nach Ablauf eines Monats angesetzt werden.In den im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Themenbereichen sind in Lehrveranstaltungen integrierte mündliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiters/in Bedacht zu nehmen. Allfällige Wiederholungen dieser Prüfungen dürfen jeweils frühestens nach Ablauf eines Monats angesetzt werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Besoldungsrecht
Gesetzesnummer
20000002
Dokumentnummer
NOR40000050