Bundesrecht konsolidiert: Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz Art. 1 § 12, Fassung vom 31.12.2005

Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz Art. 1 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FlUG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sicherheitsempfehlungen

Paragraph 12, (1) Sicherheitsempfehlungen werden von der Flugunfalluntersuchungsstelle herausgegeben.

  1. Absatz 2,Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stadium des Untersuchungsverfahrens herauszugeben, wenn dies wegen Gefahr im Verzug zur Verhütung künftiger Unfälle oder schwerer Störungen aus gleichem oder ähnlichem Anlaß ohne weiteren Aufschub geboten ist. Sie ist an jene Stellen zu richten, welche die Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen umsetzen können.
  2. Absatz 3,Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muß in angemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ursache stehen. Der Inhalt darf die geringstmöglichen Maßnahmen zur notwendigen Beseitigung der Ursache nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Sicherheitsempfehlungen dürfen in keinem Fall zu einer Vermutung über die Schuld oder die Haftung für einen Unfall oder eine schwere Störung führen.
  4. Absatz 5,Eine Abschrift jeder Sicherheitsempfehlung ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR12159896

Alte Dokumentnummer

N9199960868L