Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12
Inkrafttretensdatum
01.10.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
FlUG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sicherheitsempfehlungen
§ 12. (1) Sicherheitsempfehlungen werden von der Flugunfalluntersuchungsstelle herausgegeben.Paragraph 12, (1) Sicherheitsempfehlungen werden von der Flugunfalluntersuchungsstelle herausgegeben.
(2)Absatz 2,Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stadium des Untersuchungsverfahrens herauszugeben, wenn dies wegen Gefahr im Verzug zur Verhütung künftiger Unfälle oder schwerer Störungen aus gleichem oder ähnlichem Anlaß ohne weiteren Aufschub geboten ist. Sie ist an jene Stellen zu richten, welche die Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen umsetzen können.
(3)Absatz 3,Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muß in angemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ursache stehen. Der Inhalt darf die geringstmöglichen Maßnahmen zur notwendigen Beseitigung der Ursache nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Sicherheitsempfehlungen dürfen in keinem Fall zu einer Vermutung über die Schuld oder die Haftung für einen Unfall oder eine schwere Störung führen.
(5)Absatz 5,Eine Abschrift jeder Sicherheitsempfehlung ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159896
Alte Dokumentnummer
N9199960868L