Bundesrecht konsolidiert: Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz Art. 1 § 10, Fassung vom 31.12.2005

Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz Art. 1 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FlUG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhörungsverfahren

Paragraph 10, (1) Vor Abschluß eines Untersuchungsberichtes ist je nach Lage des Falles dem Halter des Luftfahrzeuges, dem Hersteller des Luftfahrzeuges und seiner Teile, der Flugbesatzung, der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, dem Instandhaltungsbetrieb des Luftfahrzeuges, den für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zuständigen Behörden und Unternehmen sowie den Beobachtern nach Paragraph 5, Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Unfall oder die schwere Störung maßgeblichen Tatsachen und Schlußfolgerungen schriftlich zu äußern. Zu diesem Zweck ist der Entwurf des Untersuchungsberichtes zu versenden.

  1. Absatz 2,Begründete wesentliche Stellungnahmen sind im endgültigen Untersuchungsbericht zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen sind dem Untersuchungsbericht als Anhang beizufügen, wenn sie nicht berücksichtigt wurden. Wenn innerhalb von längstens 60 Tagen nach Versendung des Entwurfes keine Stellungnahmen eingehen, ist der endgültige Untersuchungsbericht fertigzustellen.
  2. Absatz 3,Eine Anhörung hat zu unterbleiben, wenn die Untersuchung mit einem vereinfachten Untersuchungsbericht abgeschlossen wird.

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR12159894

Alte Dokumentnummer

N9199960866L