Bundesrecht konsolidiert: Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 2, Fassung vom 17.08.2016

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.12.2013

Außerkrafttretensdatum

02.03.2020

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
  2. Absatz 2Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,)

  3. Absatz 4Nach Abschluss der Schulung gemäß Absatz eins und vor Beginn der Ausbildungsfahrten ist eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40160305

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P2/NOR40160305