(2)Absatz 2Wird der Verlust des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht, so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, auf Antrag des Zulassungsbesitzers oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag des letzten Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Leasingnehmer, so ist dem Antrag eine Zustimmungserklärung des Leasinggebers anzuschließen. In allen anderen Fällen hat der Antragsteller schriftlich zu erklären, ob er der Eigentümer des Fahrzeuges ist oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen der Eigentümer während der Zulassung des Fahrzeuges gewesen ist und, falls er nicht der Eigentümer des Fahrzeuges ist oder war, eine Zustimmungserklärung des Eigentümers anzuschließen. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.