Bundesrecht konsolidiert: Zulassungsstellenverordnung § 13a, Fassung vom 12.11.2010

Zulassungsstellenverordnung § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 131/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

10.04.2019

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrzeug-Genehmigungsdokument

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsIm Zuge einer Zulassung oder bei Änderungen, die Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung betreffen, wird die als Bestätigung über die Zulassung ausgedruckte Zulassungsbescheinigung Teil 2 von der Zulassungsstelle mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden. Die Abmeldung des Fahrzeuges wird auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil 2 vermerkt. Im Falle einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil 2 durch einen neuen ersetzt. Auf diesem ist auch die Anzahl der bisherigen Zulassungen ab dem 1. Juli 2007 anzugeben. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2007 zugelassen worden sind und die nach dem 1. Juli 2007 abgemeldet werden bzw. deren Zulassung nach diesem Termin aufgehoben wird, ist dieser Umstand in den bisherigen Genehmigungsnachweis einzutragen.
  2. Absatz 2Wird der Verlust des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht, so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, auf Antrag des Zulassungsbesitzers oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag des letzten Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Leasingnehmer, so ist dem Antrag eine Zustimmungserklärung des Leasinggebers anzuschließen. In allen anderen Fällen hat der Antragsteller schriftlich zu erklären, ob er der Eigentümer des Fahrzeuges ist oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen der Eigentümer während der Zulassung des Fahrzeuges gewesen ist und, falls er nicht der Eigentümer des Fahrzeuges ist oder war, eine Zustimmungserklärung des Eigentümers anzuschließen. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR40087853

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/464/P13a/NOR40087853