(1)Absatz einsUnternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 lit. a ADR oder ADN oder 1.8.3.2 lit. b RID verwiesenen Grenzwerte liegen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets mitzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darf Auskünfte über diese Meldungen nur Unternehmen und Gefahrgutbeauftragten in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilen.Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 Litera a, ADR oder ADN oder 1.8.3.2 Litera b, RID verwiesenen Grenzwerte liegen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets mitzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darf Auskünfte über diese Meldungen nur Unternehmen und Gefahrgutbeauftragten in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilen.