Bundesrecht konsolidiert: Gefahrgutbeförderungsgesetz § 11, Fassung vom 06.01.2025

Gefahrgutbeförderungsgesetz § 11

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)

Paragraph 11,
  1. Absatz einsUnternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 Litera a, ADR oder ADN oder 1.8.3.2 Litera b, RID verwiesenen Grenzwerte liegen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets mitzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darf Auskünfte über diese Meldungen nur Unternehmen und Gefahrgutbeauftragten in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilen.
  2. Absatz 2Gefahrgutbeauftragte haben unter der Verantwortung der Unternehmensleitung die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften genannten Aufgaben zu erfüllen. Jahresberichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen. Soweit die genannten Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind Jahres- und Unfallberichte der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, Gefahrgutbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für unternehmensinterne Gefahrgutbeauftragte werden durch Verordnung geregelt.
  4. Absatz 4Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises gemäß den nach Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sein. Zur Erlangung des Nachweises ist eine Schulung zu absolvieren, nach der durch Bestehen einer Prüfung über die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Sachgebiete die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
  5. Absatz 5Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Sie wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr der Gültigkeit an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat.
  6. Absatz 6Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für den Anerkennungsbescheid
      581 Euro und
    2. Ziffer 2
      für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung
      145 Euro.
  7. Absatz 7Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz 6, Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz 6, Berechtigte erfolgen.
  8. Absatz 8Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz 6, Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz 6, Berechtigte erfolgen.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011
2. EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 118/2005

Schlagworte

Beladen, Ausbildungsmöglichkeit, Verpackungskennzeichnung, Verkehrsbeschränkung, Kontrollbehörde, Jahresbericht, Aktivstand, Ausstellungsdatum

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40204162

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/145/P11/NOR40204162