(6)Absatz 6Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Absatz eins, diesen die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.