(4)Absatz 4Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der AlkoholgehaltBeträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (Paragraph 14,) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt
des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder
der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,
so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,)