Bundesrecht konsolidiert: Gefahrgutbeförderungsgesetz § 16, Fassung vom 27.10.2005

Gefahrgutbeförderungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der
Beförderung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn festgestellte Mängel, die an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind. Dies gilt nicht für die vorläufige Anordnung der Unterbrechung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, dritter Satz.
  2. Absatz 2Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 4Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
  5. Absatz 5Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der vorläufigen Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder mit den beförderten gefährlichen Gütern bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 8, oder Paragraph 17, Absatz eins, zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung kann die Behörde Sachverständige beiziehen. Bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung erfolgen, ist das Dokument über die Beförderungsgenehmigung abzunehmen.
  6. Absatz 6Gegen die vorläufige Untersagung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt mit der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 8, oder Paragraph 17, Absatz eins,
  7. Absatz 7Die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, hat unverzüglich von der vorläufigen Untersagung
    1. Ziffer eins
      bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, erfolgen, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen den Landeshauptmann
    zu verständigen und die Bezug habenden Akten sowie die gemäß Absatz 5, abgenommenen Dokumente vorzulegen.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40030707