(1)Absatz einsDer Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die PrüfungDer Kostenersatz gemäß Paragraph 56, Absatz 4, KFG 1967 beträgt für die Prüfung
eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers
60 Euro,
eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,eines Mietwagens, sofern er nicht unter Ziffer 5, fällt,
eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
65 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg
95 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
Gelenkkraftfahrzeuges
105 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg
121 Euro,
eines Omnibusses
105 Euro,
eines
Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
eines Sonderanhängers oder
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
40 Euro,
eines Invalidenkraftfahrzeuges
3 Euro.
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.Bei den in Ziffer 3,, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.