Bundesrecht konsolidiert: Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 2, tagesaktuelle Fassung

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 2

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Kostenersatz gemäß Paragraph 56, Absatz 4, KFG 1967 beträgt für die Prüfung
    1. Ziffer eins
      eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers
      60 Euro,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eines Taxis,
      2. Litera b
        eines Mietwagens, sofern er nicht unter Ziffer 5, fällt,
      3. Litera c
        eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
      4. Litera d
        eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
      5. Litera e
        eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
      6. Litera f
        eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
      7. Litera g
        einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
        65 Euro,
    3. Ziffer 3
      eines
      1. Litera a
        Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
      2. Litera b
        Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
      3. Litera c
        Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
      4. Litera d
        Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg
        95 Euro,
    4. Ziffer 4
      eines
      1. Litera a
        Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
      2. Litera b
        Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
      3. Litera c
        Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
      4. Litera d
        Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
      5. Litera e
        Gelenkkraftfahrzeuges
        105 Euro,
    5. Ziffer 5
      eines
      1. Litera a
        Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
      2. Litera b
        Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
      3. Litera c
        Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
      4. Litera d
        Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg
        121 Euro,
    6. Ziffer 6
      eines Omnibusses
      105 Euro,
    7. Ziffer 7
      eines
      1. Litera a
        Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
      2. Litera b
        Kraftrades
        20 Euro,
    8. Ziffer 8
      1. Litera a
        eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
      2. Litera b
        eines Sonderanhängers oder
      3. Litera c
        einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
        40 Euro,
    9. Ziffer 9
      eines Invalidenkraftfahrzeuges
      3 Euro.
    Bei den in Ziffer 3,, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
  2. Absatz 2Der Kostenersatz gemäß Paragraph 58, Absatz 4, KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
    1. Ziffer eins
      ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist
      10 Euro,
    2. Ziffer 2
      des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
      1. Litera a
        Krafträdern
        10 Euro,
      2. Litera b
        Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
        1. von
          nicht mehr als 3 500 kg
          40 Euro,
      3. Litera c
        Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
        1. von
          mehr als 3 500 kg
          25 Euro pro Achse,
          1. höchstens
            jedoch
            120 Euro
      pro Fahrzeugkombination.
    Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40116764

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/78/P2/NOR40116764