Bundesrecht konsolidiert: Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 1, Fassung vom 24.04.2001

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.03.1998

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt
Besondere Überprüfung

Einrichtungen für die Überprüfung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat den Sachverständigen gemäß Paragraph 125, KFG 1967, bei denen ein Gutachten gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      eine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit einem entsprechend großen davor befindlichen Stauraum und mit einer Prüfstraße deren Ausmaß die ordnungsgemäße und zweckmäßige Prüfung sicherstellt;
    2. Ziffer 2
      für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder eine Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, mit Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
    3. Ziffer 3
      einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften besitzt:
      1. Litera a
        Meßbereich:
        Der Meßbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 7 500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.
      2. Litera b
        Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung:
        Die Fehlergrenze für die Anzeige der Bremskraft darf im gesamten Meßbereich +-10 vH des Sollwertes nicht überschreiten, darf jedoch im unteren Bereich +-3 vH des Anzeigeendwertes erreichen. Die Anzeigen zweier Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen bei gleicher Meßgröße nur um 5 vH der größeren Anzeige und um 1,5 vH des Skalenendwertes voneinander abweichen.
      3. Litera c
        Nullpunkt:
        Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muß am Prüfstand ohne Last nachstellbar sein.
      4. Litera d
        Anzeigewert:
        Die Anzeige des Meßwertes muß während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein.
      5. Litera e
        Reibungskoeffizient:
        Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.
    4. Ziffer 4
      ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;
    5. Ziffer 5
      ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achsaufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
    6. Ziffer 6
      ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG). Die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
    7. Ziffer 7
      ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
    8. Ziffer 8
      eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten;
    9. Ziffer 9
      ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
    10. Ziffer 10
      einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG;
    11. Ziffer 11
      ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);
    12. Ziffer 12
      wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;
    13. Ziffer 13
      ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;
    14. Ziffer 14
      ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;
    15. Ziffer 15
      Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
    16. Ziffer 16
      einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967;
    17. Ziffer 17
      ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases, sofern nicht ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Ziffer 19, vorhanden ist;
    18. Ziffer 18
      ein zur Bestimmung der Luftzahl geeignetes Gerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
    19. Ziffer 19
      ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Ziffer 8 Punkt 2 Punkt 2, des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.
    Geräte nach Ziffer 9,, Ziffer 18 und Ziffer 19, müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde von den gemäß Paragraph 57, Absatz 4, KFG 1967 Ermächtigten dieser vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Anforderungen des Absatz eins, gelten auch für die erforderlichen Einrichtungen der gemäß Paragraph 57, Absatz 4, KFG 1967 ermächtigten Stellen.
  3. Absatz 3Das gemäß Paragraph 57, Absatz eins, KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR12158725

Alte Dokumentnummer

N9199811581U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/78/P1/NOR12158725