Bundesrecht konsolidiert: Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung Anl. 2a, tagesaktuelle Fassung

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung Anl. 2a

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anlage 2a (Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4,)

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

  1. Ziffer eins
    Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
  2. Ziffer 2
    für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
  3. Ziffer 3
    ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
    1. Litera a
      Messbereich:
      Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.
    2. Litera b
      Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
      Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen.
    3. Litera c
      Nullpunkt:
      Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein.
    4. Litera d
      Anzeigewert:
      Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.
    5. Litera e
      Reibungskoeffizient:
      Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein;
  4. Ziffer 4
    ein Rollenbremsprüfstand gemäß Ziffer 3,, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2022,)
  1. Ziffer 6
    ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
  2. Ziffer 7
    Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
  3. Ziffer 8
    eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
  4. Ziffer 9
    ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):
    1. Litera a
      für Fahrzeuge bis 3,5 t:
      zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m)
      technische Daten:
      Achslast             ≥ 2,0 t
      Radlast              ≥ 1,0 t
      Schubkraft je Seite  ≥ 7 kN
      Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung)
      Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s
    2. Litera b
      für Fahrzeuge über 3,5 t:
      zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten:
      Achslast             ≥ 15 t
      Radlast              ≥ 9 t
      Schubkraft je Seite  ≥ 30 kN
      Bewegung je Seite und Richtung ≥100 mm (in Längs- und Querrichtung)
      Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;
  5. Ziffer 10
    ein HC-Messgerät;
  6. Ziffer 11
    ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
  7. Ziffer 12
    ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
  8. Ziffer 13
    ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Ziffer 8 Punkt 2 Punkt 2, des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
  9. Ziffer 14
    ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (UN-Regelung Nr. 48); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
  10. Ziffer 15
    ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
  11. Ziffer 16
    ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:
    1. Litera a
      Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
      • Strichaufzählung
        es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können;
      • Strichaufzählung
        der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden;
      • Strichaufzählung
        das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
    2. Litera b
      Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
      • Strichaufzählung
        es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;
      • Strichaufzählung
        der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;
      • Strichaufzählung
        enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird;
      • Strichaufzählung
        das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
  12. Ziffer 17
    ein Plakettenstanzgerät;
  13. Ziffer 18
    ein Schallpegelmessgerät der Klasse römisch II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird;
  14. Ziffer 19
    ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät;
  15. Ziffer 20
    ein Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG-System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden.
Die genannten Geräte müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein.
Soweit durch einschlägige Rechtsvorschriften der Union nicht anders geregelt, dürfen die zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende Zeiträume nicht überschreiten:
  1. Litera a
    24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel (Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 18,),
  2. Litera b
    24 Monate für die Messung von Kräften sowie für Bremsverzögerungsmessgeräte (Ziffer 6,),
  3. Litera c
    12 Monate für die Abgasmessungen (Ziffer 10,, Ziffer 11,, Ziffer 12,, Ziffer 13,).
Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.
Die oben genannten Geräte können auch als kombiniertes Gerät ausgelegt sein, sofern dies die Genauigkeit jedes einzelnen Geräts nicht beeinträchtigt.

Jeweils erforderliche Einrichtungen

Bei Überprüfung/Begutachtung

von Fahrzeugen

der Klasse

muss die Begutachtungsstelle verfügen über

 

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1. Kraftrad

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge

L1e

 

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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen

L3e, L4e

FZ

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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen

L3e, L4e

SZ

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dreirädrige Kleinkrafträder

L2e

FZ

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dreirädrige Kleinkrafträder

L2e

SZ

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dreirädrige Kraftfahrzeuge

L5e

FZ

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dreirädrige Kraftfahrzeuge

L5e

SZ

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2. Kraftwagen

leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

L6e

FZ

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leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

L6e

SZ

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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

L7e

FZ

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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

L7e

SZ

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(jeweils hzG) ii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1. zur Personenbeförderung

bis 2800 kg

M1, M2

FZ

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bis 2800 kg

M1, M2

SZ

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>2800 bis 3500 kg

M1, M2

FZ

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>2800 bis 3500 kg

M1, M2

SZ

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>3500 kg

M1, M2, M3

FZ

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>3500 kg

M1, M2, M3

SZ

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2.2 zur Güterbeförderung

bis 2800 kg

N1

FZ

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bis 2800 kg

N1

SZ

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> 2800 bis 3500 kg

N1

FZ

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> 2800 bis 3500 kg

N1

SZ

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> 3500 kg

N2, N3

FZ

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> 3500 kg

N2, N3

SZ

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins,, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und Spezialkraftwagen

bis 2800 kg

N1

FZ

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bis 2800 kg

N1

SZ

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> 2800 kg bis 3500 kg

N1

FZ

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> 2800 kg bis 3500 kg

N1

SZ

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bis 3500 kg

C, T > 50 km/h und Sonstige

FZ

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bis 3500 kg

C, T > 50 km/h und Sonstige

SZ

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> 3500 kg

N2, N3, C, T > 50 km/h und Sonstige

FZ

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> 3500 kg

N2, N3, C, T > 50 km/h und Sonstige

SZ

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3. Anhänger

bis 750 kg

O1

 

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> 750 bis 3500 kg

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> 3500 kg

O3, O4, R3, R4, S2

 

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bis 3500 kg

R1, R2, S1

 

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4. Sonstige Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils bis 50 km/h sowie Transportkarren und Motorkarren

bis 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

FZ

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bis 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

SZ

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> 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

FZ

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> 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

SZ

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  1. Litera i
    FZ = Fremdzündung, SZ = Selbstzündung; für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb entfallen Geräte gemäß Ziffer 10, – Ziffer 13,
  2. Sub-Litera, i, i
    im Fall von Fahrzeugen der Klasse N: technisch zulässige Gesamtmasse

Anmerkung

[CELEX-Nr.: 32021L1717]

Schlagworte

Anzeigemöglichkeit

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2023

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40245316

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/78/ANL2a/NOR40245316