Bundesrecht konsolidiert: Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz § 1, Fassung vom 13.09.2024

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz § 1

Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Gesetzes gilt:

  1. Ziffer eins
    Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird;
  2. Ziffer 2
    Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG in der geltenden Fassung;
  3. Ziffer 3
    Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung oder Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;
  4. Ziffer 4
    Bodenabfertigungsdienste sind die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, die im Anhang aufgezählt sind;
  5. Ziffer 5
    Selbstabfertigung bezeichnet den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,
    1. Litera a
      von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
    2. Litera b
      bei denen ein und dieselbe Person an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält;
  6. Ziffer 6
    Dienstleister ist jeder gemäß Paragraph 7, zugelassene Unternehmer (Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Unternehmensgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
  7. Ziffer 7
    Zentrale Infrastruktureinrichtungen sind Einrichtungen auf Flughäfen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die auf Grund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in zweifacher Ausführung geschaffen werden können. Dazu zählen insbesondere die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen;
  8. Ziffer 8
    Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Schlagworte

Kostengrund, Gepäcksortieranlage, Abwasserreinigungsanlage, Enteisungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10012788

Dokumentnummer

NOR40093109

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/97/P1/NOR40093109