Bundesrecht konsolidiert: Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz § 4, Fassung vom 24.07.2024

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz § 4

Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Beschränkungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten wird die Zahl der Dienstleister und Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt:
    1. Ziffer eins
      Gepäckabfertigung,
    2. Ziffer 2
      Vorfelddienste,
    3. Ziffer 3
      Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug nach Ankunft, vor Abflug oder beim Transit betrifft.
  2. Absatz 2Spätestens zum 1. Jänner 2003 ist die Erbringung der in Absatz eins, genannten Bodenabfertigungsdienste wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Zivilflugplatzhalter noch durch einen Nutzer, der mehr als 25% der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die dieses Flughafenunternehmen oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.
  3. Absatz 3Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens ein Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne und dieser Dienstleister ist nicht der Nutzer, der auf diesem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr die größte Anzahl von Verkehrseinheiten hatte, dann ist dem Nutzer mit der größten Anzahl von Verkehrseinheiten auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine Bewilligung für diesen Bereich zu erteilen.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Beschränkung der Dienstleister gemäß Absatz eins, muß für jeden Nutzer die Wahlmöglichkeit zwischen beiden Dienstleistern uneingeschränkt gewährleistet sein.
  5. Absatz 5Die Genehmigungsbehörde kann aus besonderen Platz- oder Kapazitätsgründen, insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen oder wenn Gründe der Betriebs- oder Verkehrssicherheit es erfordern, durch Verordnung die Abfertigung in der Weise begrenzen, daß bei den in Absatz eins, vorgesehenen Bodenabfertigungsdiensten die Abfertigung einem einzigen Dienstleister vorbehalten oder die Selbstabfertigung untersagt wird. Diese Beschränkung darf nicht
    1. Ziffer eins
      zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Dienstleistern oder Selbstabfertigern führen und
    2. Ziffer 2
      über das erforderliche Maß hinausgehen.
  6. Absatz 6Die Genehmigungsbehörde kann für andere als in Absatz eins, genannte Bodenabfertigungsdienste bei Vorliegen der in Absatz 5, genannten Gründe durch Verordnung die Zahl der Selbstabfertiger und Dienstleister nach Maßgabe der Betriebs- und Verkehrssicherheit beschränken.
  7. Absatz 7Bei Beschränkungen der Selbstabfertigung (Absatz eins,, 5 und 6) dürfen jene Nutzer selbst abfertigen, welche jeweils die höchsten Verkehrseinheiten auf einem Flughafen aufweisen.
  8. Absatz 8Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den Absatz 5, oder 6 sind die für die Beschränkung der Zulassung maßgeblichen Schwierigkeiten und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen festzustellen. Erforderlichenfalls sind dem Leitungsorgan nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens geeignete Maßnahmen aufzutragen.
  9. Absatz 9Beschränkungen nach den Absatz 5, oder 6 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Genehmigungsbehörde hat der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz 5, oder 6 die darin normierten Beschränkungen und die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
  10. Absatz 10Unbeschadet des Absatz 11, darf eine Verordnung gemäß Absatz 5, oder 6 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erlassen werden.
  11. Absatz 11Eine Verordnung gemäß Absatz 5, oder 6, mit der die Bodenabfertigungsdienste einem einzigen Dienstleister vorbehalten werden (Absatz 5,), darf nur für einen Zeitraum von zwei Jahren erlassen werden.

Schlagworte

Frachtabfertigung, Platzgrund, Betriebssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10012788

Dokumentnummer

NOR40093112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/97/P4/NOR40093112