Geltungsbereich
§ 16. Erreicht ein Flughafen eine der im § 15 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, so sind die Bestimmungen betreffend die allein Fluggästen vorbehaltenen Abfertigungsdienste nicht anzuwenden. Paragraph 16, Erreicht ein Flughafen eine der im Paragraph 15, genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, so sind die Bestimmungen betreffend die allein Fluggästen vorbehaltenen Abfertigungsdienste nicht anzuwenden.