Bundesrecht konsolidiert: Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz § 2

Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Trennung der Tätigkeitsbereiche

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAnbieter von Bodenabfertigungsdiensten müssen ihre übrige Geschäftstätigkeit von der Tätigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Beachtung handelsrechtlicher Grundsätze buchmäßig trennen.
  2. Absatz 2Das Leitungsorgan und die Dienstleister haben nachzuweisen, daß zwischen ihren Tätigkeiten als Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten und ihren übrigen Tätigkeiten, die mit der Einhebung von Gebühren verbunden sind, keine Finanzflüsse stattfinden.
  3. Absatz 3Die buchmäßige Trennung und das Vorhandensein allfälliger Finanzflüsse sind am Ende eines jeden Geschäftsjahres von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Ein Prüfbericht darüber ist der Genehmigungsbehörde jährlich vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10012788

Dokumentnummer

NOR40093110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/97/P2/NOR40093110