Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 20, Fassung vom 27.09.2021

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 20

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausbildung zum Verkehrspsychologen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAls Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013,, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nachweisen.
  2. Absatz 2Die Ausbildung zum Verkehrspsychologen hat mindestens 160 Stunden Theorie der Verkehrspsychologie (wie insbesondere Gefahrenlehre, Verkehrserziehung, Verkehrsrecht, Verkehrskonflikttechnik und Interaktion im Straßenverkehr, Diagnostik) zu enthalten sowie die Durchführung von mindestens 100 Explorationsgesprächen im Beisein eines Verkehrspsychologen. Für den Abschluß der Ausbildung ist die Erstellung von insgesamt 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen unter der Verantwortung des ausbildenden Verkehrspsychologen gemäß Absatz 3, erforderlich. Dieser Ausbildung gleichgesetzt ist eine mindestens dreijährige Forschungstätigkeit im Fachgebiet der Verkehrspsychologie im universitären Bereich sowie die Erstellung von mindestens 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen im Rahmen dieser Tätigkeit.
  3. Absatz 3Zur praktischen Ausbildung von Verkehrspsychologen befugt sind Verkehrspsychologen, die im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seit mindestens vier Jahren selbständig verkehrspsychologische Stellungnahmen abgegeben haben. Die Namen der befugten Ausbildner sind dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Verkehrspsychologen sind verpflichtet, jährlich
    1. Ziffer eins
      mindestens 8 Stunden Weiterbildung auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie nachzuweisen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Intervision zumindest einen Fall pro Jahr detailliert zu besprechen sowie
    3. Ziffer 3
      sich einmal jährlich innerhalb der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, in der sie tätig sind, einer gemeinsamen Supervision zu unterziehen.
  5. Absatz 5Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Verkehrspsychologen zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllen und demnach als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung - Verlängerung bei Befristung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung für die Klassen C bis F (M)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Ausländischer Führerschein - Umschreibung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung für die Klassen C bis F (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung - Verlängerung bei Befristung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Ausländischer Führerschein - Umschreibung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung für die Klassen C bis F (T)

Im RIS seit

16.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40186037