Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 22, Fassung vom 15.02.2006

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

06.05.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

Paragraph 22,
  1. Absatz einsÄrzte für Allgemeinmedizin, die
    1. Ziffer eins
      Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,
    2. Ziffer 2
      die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986, abgelegt haben und
    3. Ziffer 3
      in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,
    sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß Paragraph 34, FSG zu bestellen.
  2. Absatz 2Ärzte für Allgemeinmedizin, die nicht den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, entsprechen, sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß Paragraph 34, FSG zu bestellen, wenn sie eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt wurde.
  3. Absatz 3Jeder sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu Untersuchenden zu überzeugen. Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die er, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat. Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, zumindest alle drei Jahre an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.
  4. Absatz 4Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hiervon sind Stellungnahmen von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, wenn es sich nicht um ein fortschreitendes Augenleiden handelt, sowie positive Screenings gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.
  5. Absatz 5Bei nachgewiesenen Mißständen in der Gutachtenerstellung eines sachverständigen Arztes gemäß Absatz eins, oder 2 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.
  6. Absatz 6Der Arzt hat in seinem Antrag
    1. Ziffer eins
      den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß Paragraph 19, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 752 aus 1996,, als sachverständiger Arzt tätig werden will oder
    2. Ziffer 2
      seinen Wohnsitz zu benennen, an dem er gemäß Paragraph 20 a, Ärztegesetz 1984 als sachverständiger Arzt tätig werden will.
    Die Bestellung als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin kann für bis zu drei Behörden erfolgen, wenn der unter Ziffer eins, oder 2 angegebene Sitz des Arztes geographisch im Einzugsbereich dieser Behörden liegt.
  7. Absatz 7Die Behörde hat eine Liste der sachverständigen Ärzte für Allgemeinmedizin in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zur Einsicht aufzulegen. Personen, die auf Grund der voranstehenden Bestimmungen jedenfalls eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben, können von der Behörde unmittelbar eine Zuweisung zum Amtsarzt verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR12159001

Alte Dokumentnummer

N9199852017L