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Bundesrecht konsolidiert: Fahrprüfungsverordnung § 5, Fassung vom 08.03.2026
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D)
Fahrprüfungsverordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 08.03.2026
§ 4 am 08.03.2026
§ 6 am 08.03.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 04.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2015
§ 5 gültig von 19.01.2013 bis 03.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 41/2013
§ 5 gültig von 09.03.2004 bis 18.01.2013
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2004
§ 5 gültig von 01.11.1997 bis 08.03.2004
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 187/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
04.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FSG-PV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Inhalte der klassenspezifischen Fragen
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3.
Ziffer 3
spezielle Fahrzeugtechnik,
4.
Ziffer 4
Gefahrenlehre,
5.
Ziffer 5
Fahrtechnik und Blickverhalten,
6.
Ziffer 6
Bekleidung und Schutzausrüstung,
7.
Ziffer 7
Verhalten auf Autobahnen,
8.
Ziffer 8
Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
9.
Ziffer 9
Überholen,
10.
Ziffer 10
Bewegen im Verkehr,
11.
Ziffer 11
Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung.
(2)
Absatz 2,
Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3.
Ziffer 3
Gefahrenlehre,
4.
Ziffer 4
Verhalten auf Autobahnen,
5.
Ziffer 5
Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
6.
Ziffer 6
Überholen,
7.
Ziffer 7
Bewegen im Verkehr,
8.
Ziffer 8
Anhänger und Abschleppen,
9.
Ziffer 9
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
10.
Ziffer 10
Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
(3)
Absatz 3,
Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
3.
Ziffer 3
das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
4.
Ziffer 4
die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
5.
Ziffer 5
die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
6.
Ziffer 6
Beladung und Ladungssicherung,
7.
Ziffer 7
Gefahrenlehre,
8.
Ziffer 8
spezielle Fahrzeugtechnik,
9.
Ziffer 9
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
10.
Ziffer 10
Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
(4)
Absatz 4,
Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
3.
Ziffer 3
Gefahrenlehre,
4.
Ziffer 4
spezielle Fahrzeugtechnik,
5.
Ziffer 5
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
6.
Ziffer 6
Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern.
(5)
Absatz 5,
Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
Anhängerbremsen,
2.
Ziffer 2
Anhängerlenkung,
3.
Ziffer 3
Beladung und Ladungssicherung,
4.
Ziffer 4
Fahrgestell und Aufbauten,
5.
Ziffer 5
elektrische Anlage,
6.
Ziffer 6
Gefahrenlehre,
7.
Ziffer 7
spezielle Fahrzeugtechnik.
(6)
Absatz 6,
Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
3.
Ziffer 3
die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
4.
Ziffer 4
Fahrtechnik,
5.
Ziffer 5
Beladung und Ladungssicherung,
6.
Ziffer 6
Gefahrenlehre.
Schlagworte
Langgutfuhre
Im RIS seit
15.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Gesetzesnummer
10012725
Dokumentnummer
NOR40172203
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/321/P5/NOR40172203