Bundesrecht konsolidiert: Fahrprüfungsverordnung § 5, Fassung vom 06.08.2025

Fahrprüfungsverordnung § 5

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsHinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
    3. Ziffer 3
      spezielle Fahrzeugtechnik,
    4. Ziffer 4
      Gefahrenlehre,
    5. Ziffer 5
      Fahrtechnik und Blickverhalten,
    6. Ziffer 6
      Bekleidung und Schutzausrüstung,
    7. Ziffer 7
      Verhalten auf Autobahnen,
    8. Ziffer 8
      Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
    9. Ziffer 9
      Überholen,
    10. Ziffer 10
      Bewegen im Verkehr,
    11. Ziffer 11
      Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
    3. Ziffer 3
      Gefahrenlehre,
    4. Ziffer 4
      Verhalten auf Autobahnen,
    5. Ziffer 5
      Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
    6. Ziffer 6
      Überholen,
    7. Ziffer 7
      Bewegen im Verkehr,
    8. Ziffer 8
      Anhänger und Abschleppen,
    9. Ziffer 9
      Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
    10. Ziffer 10
      Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
    3. Ziffer 3
      das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
    5. Ziffer 5
      die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
    6. Ziffer 6
      Beladung und Ladungssicherung,
    7. Ziffer 7
      Gefahrenlehre,
    8. Ziffer 8
      spezielle Fahrzeugtechnik,
    9. Ziffer 9
      Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
    10. Ziffer 10
      Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
    3. Ziffer 3
      Gefahrenlehre,
    4. Ziffer 4
      spezielle Fahrzeugtechnik,
    5. Ziffer 5
      Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
    6. Ziffer 6
      Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Anhängerbremsen,
    2. Ziffer 2
      Anhängerlenkung,
    3. Ziffer 3
      Beladung und Ladungssicherung,
    4. Ziffer 4
      Fahrgestell und Aufbauten,
    5. Ziffer 5
      elektrische Anlage,
    6. Ziffer 6
      Gefahrenlehre,
    7. Ziffer 7
      spezielle Fahrzeugtechnik.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
    3. Ziffer 3
      die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
    4. Ziffer 4
      Fahrtechnik,
    5. Ziffer 5
      Beladung und Ladungssicherung,
    6. Ziffer 6
      Gefahrenlehre.

Schlagworte

Langgutfuhre

Im RIS seit

15.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40172203