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Bundesrecht konsolidiert: Fahrprüfungsverordnung § 5, Fassung vom 06.08.2025
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D)
Fahrprüfungsverordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 06.08.2025
§ 4 am 06.08.2025
§ 6 am 06.08.2025
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 04.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2015
§ 5 gültig von 19.01.2013 bis 03.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 41/2013
§ 5 gültig von 09.03.2004 bis 18.01.2013
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2004
§ 5 gültig von 01.11.1997 bis 08.03.2004
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 187/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
04.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FSG-PV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Inhalte der klassenspezifischen Fragen
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins
Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3.
Ziffer 3
spezielle Fahrzeugtechnik,
4.
Ziffer 4
Gefahrenlehre,
5.
Ziffer 5
Fahrtechnik und Blickverhalten,
6.
Ziffer 6
Bekleidung und Schutzausrüstung,
7.
Ziffer 7
Verhalten auf Autobahnen,
8.
Ziffer 8
Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
9.
Ziffer 9
Überholen,
10.
Ziffer 10
Bewegen im Verkehr,
11.
Ziffer 11
Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung.
(2)
Absatz 2
Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3.
Ziffer 3
Gefahrenlehre,
4.
Ziffer 4
Verhalten auf Autobahnen,
5.
Ziffer 5
Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
6.
Ziffer 6
Überholen,
7.
Ziffer 7
Bewegen im Verkehr,
8.
Ziffer 8
Anhänger und Abschleppen,
9.
Ziffer 9
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
10.
Ziffer 10
Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
(3)
Absatz 3
Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
3.
Ziffer 3
das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
4.
Ziffer 4
die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
5.
Ziffer 5
die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
6.
Ziffer 6
Beladung und Ladungssicherung,
7.
Ziffer 7
Gefahrenlehre,
8.
Ziffer 8
spezielle Fahrzeugtechnik,
9.
Ziffer 9
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
10.
Ziffer 10
Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
(4)
Absatz 4
Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
3.
Ziffer 3
Gefahrenlehre,
4.
Ziffer 4
spezielle Fahrzeugtechnik,
5.
Ziffer 5
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
6.
Ziffer 6
Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern.
(5)
Absatz 5
Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
Anhängerbremsen,
2.
Ziffer 2
Anhängerlenkung,
3.
Ziffer 3
Beladung und Ladungssicherung,
4.
Ziffer 4
Fahrgestell und Aufbauten,
5.
Ziffer 5
elektrische Anlage,
6.
Ziffer 6
Gefahrenlehre,
7.
Ziffer 7
spezielle Fahrzeugtechnik.
(6)
Absatz 6
Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
3.
Ziffer 3
die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
4.
Ziffer 4
Fahrtechnik,
5.
Ziffer 5
Beladung und Ladungssicherung,
6.
Ziffer 6
Gefahrenlehre.
Schlagworte
Langgutfuhre
Im RIS seit
15.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Gesetzesnummer
10012725
Dokumentnummer
NOR40172203
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/321/P5/NOR40172203