Bundesrecht konsolidiert: Fahrprüfungsverordnung § 9, Fassung vom 31.12.2015

Fahrprüfungsverordnung § 9

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrprüferkommission

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Fahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft herangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer erlangen will, wobei für die Klasse D(D1) und DE(D1E) die Klasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.
  2. Absatz 2Zum Fahrprüferprüfer dürfen nur Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, die seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig sind.

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40140897