(2)Absatz 2,Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.