Bundesrecht konsolidiert: Fahrprüfungsverordnung § 8, Fassung vom 30.09.2006

Fahrprüfungsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 246/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

03.08.2000

Außerkrafttretensdatum

04.02.2008

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Fahrprüfer

Bestellung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.
  2. Absatz 2Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.
  3. Absatz 3Absatz 2, erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die
    1. Ziffer eins
      bereits gemäß Paragraph 126, KFG 1967 als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder
    2. Ziffer 2
      eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C, C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.
  4. Absatz 4Absatz 2, erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klasse A, die bereits gemäß Paragraph 126, KFG 1967 als Sachverständige für diese Klasse bestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40010448