(4)Absatz 4Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klasse A, die bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klasse bestellt sind.Absatz 2, erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klasse A, die bereits gemäß Paragraph 126, KFG 1967 als Sachverständige für diese Klasse bestellt sind.