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Bundesrecht konsolidiert: Fahrprüfungsverordnung § 5, Fassung vom 30.09.2006
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D)
Fahrprüfungsverordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.09.2006
§ 4 am 30.09.2006
§ 6 am 30.09.2006
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 04.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2015
§ 5 gültig von 19.01.2013 bis 03.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 41/2013
§ 5 gültig von 09.03.2004 bis 18.01.2013
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2004
§ 5 gültig von 01.11.1997 bis 08.03.2004
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 115/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
09.03.2004
Außerkrafttretensdatum
18.01.2013
Abkürzung
FSG-PV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Inhalte der klassenspezifischen Fragen
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins
Hinsichtlich der Klasse A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3.
Ziffer 3
spezielle Fahrzeugtechnik,
4.
Ziffer 4
Gefahrenlehre,
5.
Ziffer 5
Fahrtechnik und Blickverhalten,
6.
Ziffer 6
Bekleidung und Schutzausrüstung.
(2)
Absatz 2
Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3.
Ziffer 3
Gefahrenlehre.
(3)
Absatz 3
Hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse C und die Unterklasse C1 maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
3.
Ziffer 3
das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
4.
Ziffer 4
die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
5.
Ziffer 5
die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
6.
Ziffer 6
Beladung und Ladungssicherung,
7.
Ziffer 7
Gefahrenlehre,
8.
Ziffer 8
spezielle Fahrzeugtechnik.
(4)
Absatz 4
Hinsichtlich der Klasse D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
3.
Ziffer 3
Gefahrenlehre,
4.
Ziffer 4
spezielle Fahrzeugtechnik.
(5)
Absatz 5
Hinsichtlich der Klassen B+E, C+E, D+E und der Unterklasse C1+E haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
Anhängerbremsen,
2.
Ziffer 2
Anhängerlenkung,
3.
Ziffer 3
Beladung und Ladungssicherung,
4.
Ziffer 4
Fahrgestell und Aufbauten,
5.
Ziffer 5
elektrische Anlage,
6.
Ziffer 6
Gefahrenlehre,
7.
Ziffer 7
spezielle Fahrzeugtechnik.
(6)
Absatz 6
Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
3.
Ziffer 3
die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
4.
Ziffer 4
Fahrtechnik,
5.
Ziffer 5
Beladung und Ladungssicherung,
6.
Ziffer 6
Gefahrenlehre.
Schlagworte
Langgutfuhre
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012725
Dokumentnummer
NOR40050722
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/321/P5/NOR40050722