Bundesrecht konsolidiert: Fahrprüfungsverordnung § 5, Fassung vom 30.09.2006

Fahrprüfungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

09.03.2004

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsHinsichtlich der Klasse A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
    3. Ziffer 3
      spezielle Fahrzeugtechnik,
    4. Ziffer 4
      Gefahrenlehre,
    5. Ziffer 5
      Fahrtechnik und Blickverhalten,
    6. Ziffer 6
      Bekleidung und Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
    3. Ziffer 3
      Gefahrenlehre.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse C und die Unterklasse C1 maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
    3. Ziffer 3
      das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
    5. Ziffer 5
      die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
    6. Ziffer 6
      Beladung und Ladungssicherung,
    7. Ziffer 7
      Gefahrenlehre,
    8. Ziffer 8
      spezielle Fahrzeugtechnik.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Klasse D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
    3. Ziffer 3
      Gefahrenlehre,
    4. Ziffer 4
      spezielle Fahrzeugtechnik.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Klassen B+E, C+E, D+E und der Unterklasse C1+E haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Anhängerbremsen,
    2. Ziffer 2
      Anhängerlenkung,
    3. Ziffer 3
      Beladung und Ladungssicherung,
    4. Ziffer 4
      Fahrgestell und Aufbauten,
    5. Ziffer 5
      elektrische Anlage,
    6. Ziffer 6
      Gefahrenlehre,
    7. Ziffer 7
      spezielle Fahrzeugtechnik.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
    3. Ziffer 3
      die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
    4. Ziffer 4
      Fahrtechnik,
    5. Ziffer 5
      Beladung und Ladungssicherung,
    6. Ziffer 6
      Gefahrenlehre.

Schlagworte

Langgutfuhre

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40050722