Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 11, tagesaktuelle Fassung

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 11

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

4. Abschnitt
Lenkberechtigung für die Klasse AM

Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften,
    2. eins Punkt eins
      Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
    3. eins Punkt 2
      Vorrangregeln,
    4. eins Punkt 3
      ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
    5. Ziffer 2
      Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde, Risikokompetenz gemäß Anlage 10a Ziffer 2, Abschnitt 1.15 der KDV 1967 sowie
    6. Ziffer 3
      spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
  2. Absatz 2Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Prüfungsunterlagen in IT-unterstützer Form zu erfolgen. Die in Absatz 4, zweiter Satz genannte Person hat sich im Prüfungssystem mittels elektronischer Signatur anzumelden. Die Prüfung ist unter Aufsicht der Fahrschule, des ausbildenden Vereines der Kraftfahrzeuglenker oder der Schule von einer der in Absatz 4, zweiter Satz genannten Personen abzuhalten. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten. Paragraph 3, Absatz 6, der Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2020, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      Sachverständige gemäß Paragraph 34 a, FSG,
    2. Ziffer 2
      Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,
    3. Ziffer 2 a
      Instruktoren gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG,
    4. Ziffer 3
      Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
    5. Ziffer 4
      Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind oder
    6. Ziffer 5
      Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
    Die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von geeignetem Personal der jeweiligen Stelle, die die Prüfung abnimmt, durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen. Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
  6. Absatz 6Die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Ziffer 5, genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, FSG genannten Ausbildung ist der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in Paragraph 18, Absatz , Ziffer 4, FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40264490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/320/P11/NOR40264490