Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 30a, tagesaktuelle Fassung

Führerscheingesetz § 30a

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

6. Abschnitt
Vormerksystem – Maßnahmen gegen Risikolenker

Vormerksystem

Paragraph 30 a,
  1. Absatz eins,Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
  2. Absatz 2,Folgende Delikte sind gemäß Absatz eins, vorzumerken:
    1. Ziffer eins
      Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 8,;
    2. Ziffer 2
      Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 4,;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
    1. Ziffer 4
      Übertretungen des Paragraph 9, Absatz 2, oder Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;
    2. Ziffer 5
      Übertretungen des Paragraph 18, Absatz eins, StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;
    3. Ziffer 6
      Übertretungen des Paragraph 19, Absatz 7, i.V.m. Absatz 4, StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
    4. Ziffer 7
      Übertretungen des Paragraph 38, Absatz 5, StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. Paragraph 38, Absatz 4, StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
    5. Ziffer 8
      Übertretungen des Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;
    6. Ziffer 8 a
      Übertretungen des Paragraph 46, Absatz 6, letzter Halbsatz StVO 1960 unter Verwendung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; wenn jedoch damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, dann auch unter Verwendung von einspurigen Kraftfahrzeugen;
    7. Ziffer 9
      Übertretungen des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 e, StVO in Tunnelanlagen;
    8. Ziffer 10
      Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,;
    9. Ziffer 11
      Übertretungen des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,;
    10. Ziffer 12
      Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 oder des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
    11. Ziffer 13
      Übertretungen des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 106, Absatz 5, dritter Satz und Paragraph 106, Absatz 6, letzter Satz KFG 1967.
  3. Absatz 3,Werden zwei oder mehrere der in Absatz 2, angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
  4. Absatz 4,Die in den Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Absatz eins, zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40216166

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P30a/NOR40216166