(5)Absatz 5,Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei desDas Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des
Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, desPariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, desGenfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder desWiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, oder des Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ffVertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 3ff
erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.
Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 1 Z 1) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.