Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 20, tagesaktuelle Fassung

Führerscheingesetz § 20

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E)

Paragraph 20,
  1. Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klasse CE(C1E) oder DE(D1E) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) ist. Werden gleichzeitig mehrere Lenkberechtigungsklassen beantragt, wobei der Besitz einer Lenkberechtigungsklasse die Voraussetzung für den Erwerb der anderen Klasse(n) darstellt, so muss der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für diese erstgenannte Klasse bestanden haben, bevor er zur praktischen Fahrprüfung für die andere(n) Klasse(n) zugelassen wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse C(CE) und/oder D(DE) darf bereits mit dem Erreichen des für die Klasse C1(C1E) bzw. D1(D1E) vorgesehenen Mindestalters abgelegt werden, die Erteilung der jeweiligen Lenkberechtigung darf aber erst mit Erreichen des in Paragraph 6, Absatz eins, vorgesehenen Mindestalters erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder CE darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 19, GütbefG ist,
    3. Ziffer 3
      das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, (Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung) erfolgreich abgeschlossen hat oder
    4. Ziffer 4
      das 18. Lebensjahr vollendet hat ausschließlich zum Zweck des Lenkens folgender Fahrzeuge:
      1. Litera a
        die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
      2. Litera b
        mit denen bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden.
  3. Absatz 3Eine Lenkberechtigung für die Klasse D und DE darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klassen D oder DE bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, oder b vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, des GelverkG oder Paragraph 44 b, Absatz eins, des KflG ist.
  4. Absatz 4Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  5. Absatz 5Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich.

Schlagworte

Wasserwerk, Gaswerk, Telegraphendienst, Zirkusgewerbe,
Reparaturarbeit

Im RIS seit

17.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40172247

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P20/NOR40172247