(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 Z 5 lit. a umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt, sofernAbweichend von Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt, sofern
es sich um Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 47 KFG 1967 handelt,es sich um Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 47, KFG 1967 handelt,
sie für den Gütertransport eingesetzt werden,
mit diesen Kraftwagen keine Anhänger gezogen werden,
die 3 500 kg übersteigende Masse ausschließlich auf das zusätzliche Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem von Fahrzeugen mit denselben Abmessungen, die mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet sind, zurückzuführen sind und
die Ladekapazität gegenüber diesen Fahrzeugen nicht erhöht ist.
Der Lenker muss zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Besitz der Klasse B sein. Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich.