Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 18a, tagesaktuelle Fassung

Führerscheingesetz § 18a

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A

Paragraph 18 a,
  1. Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf neben der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und entweder
    1. Ziffer eins
      eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A2 erfolgreich abgelegt hat oder
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A2 im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.
    Wird die praktische Ausbildung gemäß Ziffer 2, absolviert, so ist der vorläufige Führerschein von der Behörde auszustellen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse A2 als erteilt. Für den Erwerb einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 nach den Bestimmungen dieses Absatzes ist ein ärztliches Gutachten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.
  2. Absatz 2,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf neben der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und entweder
    1. Ziffer eins
      eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat oder
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.
    Wird die praktische Ausbildung gemäß Ziffer 2, absolviert, so ist der vorläufige Führerschein von der Behörde auszustellen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse A als erteilt. Für den Erwerb einer Lenkberechtigung für die Klasse A nach den Bestimmungen dieses Absatzes ist ein ärztliches Gutachten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.
  3. Absatz 3,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A einem Führerscheinwerber, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, erteilt werden, wenn er seit mindestens vier Jahren im Besitz der Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat. Ein ärztliches Gutachten ist in diesem Fall unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.
  4. Absatz 4,Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A2 in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Beim Erwerb der Klasse A1 gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein (Paragraph 4,) jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Die Probezeit gilt im Rahmen des Stufenzuganges nur beim jeweils ersten Erwerb einer der Klassen A1 oder A2.
  6. Absatz 6,Einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse A1, der seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der Berechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, ist, ist die im Rahmen des Erwerbs der Berechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, absolvierte praktische Ausbildung anzurechnen.
  7. Absatz 7,Die in Absatz eins, Ziffer 2 und in Absatz 2, Ziffer 2, genannte praktische Ausbildung darf außer von Fahrschulen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Diese Ausbildungen dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über diese Ausbildungen sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40216164

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P18a/NOR40216164