Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 30b, Fassung vom 31.08.2026

Führerscheingesetz § 30b

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30b

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Besondere Maßnahmen

Paragraph 30 b,
  1. Absatz eins,Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      wenn zwei oder mehrere der im Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit (Paragraph 30 a, Absatz 3,) begangen werden oder
    2. Ziffer 2
      anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (Paragraph 30 a, Absatz 4,) wegen eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Ziffer eins, angeordnet wurde.
  2. Absatz 2,Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      eine Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, angeordnet wird oder
    3. Ziffer 3
      eine begleitende Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet wird.
  3. Absatz 3,Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
    1. Ziffer eins
      Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Perfektionsfahrten gemäß Paragraph 13 a, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      das Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,,
    4. Ziffer 4
      Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, oder
    6. Ziffer 6
      Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung
    in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
  4. Absatz 4,Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
  5. Absatz 5,Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Absatz eins, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. Ziffer eins
      den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Absatz 3, genannten Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
    3. Ziffer 3
      die Zuordnung der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
    4. Ziffer 4
      die Kosten der Maßnahme.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40277351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P30b/NOR40277351