Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 41a, Fassung vom 17.11.2025

Führerscheingesetz § 41a

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Vorstufe A, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde, gilt nach dem 19. Jänner 2013 als Lenkberechtigung für die Klasse A2.
  2. Absatz 2Führerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind, sofern nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in Führerscheine, die der Anlage 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der geltenden Fassung entsprechen, umzuschreiben. Anlässlich dieser Umschreibung ist die Frist gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, sowie die Klasse AM einzutragen. Mopedausweise, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig und sind bis 19. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben.
  3. Absatz 3(Lenk-)Berechtigungen, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurden und Berechtigungen enthalten haben, die nach der ab 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr bestehen, bleiben in der ursprünglichen Form aufrecht. Wenn der Führerschein nach dem 19. Jänner 2013 neu ausgestellt wird, ist zwecks Beibehaltung der jeweiligen Berechtigung die Eintragung des entsprechenden Zahlencodes erforderlich. Folgende Berechtigungen bleiben auch nach dem 19. Jänner 2013 bestehen:
    1. Ziffer eins
      Lenken von allen dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit der Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
    2. Ziffer 2
      Lenken von Leichtmotorrädern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2,
    3. Ziffer 3
      Ziehen von Anhängern mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg mit der Klasse BE.
    Im Fall einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung gehen die vor dem 19. Jänner 2013 bestehenden Berechtigungen, die nach diesen Datum nicht mehr existieren, verloren. Ebenso ist die Wiedererteilung einer erloschenen Klasse A gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, nur dann möglich, wenn der Bewerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Absatz 4Im Fall der Neuausstellung eines Führerscheines, der (auch) die Lenkberechtigung für die Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) enthält, ist die Klasse A1(A2) und/oder D1(D1E) mit dem Erteilungsdatum der Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) miteinzutragen.
  5. Absatz 5Für eine Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 aufgrund des zweijährigen Besitzes der Vorstufe A erteilt wurde, die aber erst nach dem genannten Datum ausgeübt werden darf, ist eine praktische Fahrprüfung oder Schulung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.
  7. Absatz 7Ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19. Jänner 2013 aufrecht ist, gilt bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung.
  8. Absatz 8Besitzer einer vor dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigung der Vorstufe A oder A haben die zweite Ausbildungsphase nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu absolvieren.
  9. Absatz 9Vor dem 19. Jänner 2013 bereits bestellte Fahrprüfer sind vom Nachweis der Grundausbildung sowie von der Verpflichtung zur Ablegung einer Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für jene Klasse(n) ausgenommen, für die sie bereits vor dem 19. Jänner 2013 zum Fahrprüfer bestellt wurden. Sie unterliegen jedoch den Vorschriften der Weiterbildung der Fahrprüfer und haben daher bis spätestens zum 19. Jänner 2015 die erste theoretische Weiterbildung und bis spätestens zum 19. Jänner 2018 die erste praktische Weiterbildung nachzuweisen.
  10. Absatz 10Verfahren zur Ausstellung von Mopedausweisen, die vor dem 19. Jänner 2013 anhängig waren, sind bis zum 30. April 2013 nach der bis 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. In diesen Fällen ist jedoch nicht ein Mopedausweis auszustellen, sondern eine Lenkberechtigung für die Klasse AM zu erteilen. Die Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 7, über Mopedausweise die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind auch noch nach dem 19. Jänner 2013 im Führerscheinregister einzutragen.
  11. Absatz 11Personen, die vor dem 19. Jänner 2013 zum Lenken von Invalidenkraftfahrzeugen berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 19. Jänner 2013 unter den bis dahin geltenden Bedingungen ausüben. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vor, so ist dem Betreffenden ein Führerschein für die Klasse AM auszustellen.
  12. Absatz 12Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren und bei denen nunmehr vom Fehlen eines Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) auszugehen ist, sind einzustellen und ist stattdessen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, vorzugehen.
  13. Absatz 13Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 a, ist nur anzuwenden, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse A nach dem 1. Jänner 2016 erworben hat.
  14. Absatz 14Fahrprüfer die bis zum 19. Jänner 2013 Fahrprüfungen für die Klasse D und DE abgenommen haben, dürfen auch weiterhin Fahrprüfungen für Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen, auch wenn sie nicht die in Paragraph 34 b, Absatz 3, dritter Satz genannte Prüfberechtigung besitzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung solcher Fahrprüfer. Fahrprüfer, die nach dem 19. Jänner 2013 bis zum 1. Jänner 2016 zum Fahrprüfer für die Klasse CE bestellt wurden und die (weiterhin) Fahrprüfungen für die Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen wollen, müssen ab dem 1. Juni 2016 im Besitz der Prüfberechtigung für die Klasse DE sein.
  15. Absatz 15Personen, die vor dem 19. Jänner 2013 berechtigt waren, Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C (sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Klasse C waren) oder Gruppe C
    1. Ziffer eins
      in den Fällen von Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges oder
    2. Ziffer 2
      zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone
    zu lenken, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 1. Oktober 2016 weiterhin ausüben. Dies gilt auch, wenn die Lenkberechtigung für die Klasse C gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, verlängert wird. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung geht diese Berechtigung hingegen verloren.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40185002