Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 11a, Fassung vom 22.04.2025

Führerscheingesetz § 11a

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrprüfungsverwaltung

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsDie Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, und l,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, d, h, j und k,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und e,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 und 6.
  3. Absatz 3Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Absatz eins, genannte Behörde stattzufinden.
  4. Absatz 4Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Absatz eins, genannte Behörde zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Absatz eins, genannten Behörde zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Kennnummer der Aufsichtsperson,
    2. Ziffer 2
      Datum der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      Sprache in der die Prüfung abgelegt wurde,
    4. Ziffer 4
      Identifikationsnummer des Kandidaten,
    5. Ziffer 5
      Identifikationsnummer der Klasse,
    6. Ziffer 6
      Identifikationsnummer der Prüfungsfragen,
    7. Ziffer 7
      Version der Prüfungsfragen,
    8. Ziffer 8
      Prüfungsfragennummer und die dazugehörige(n) Antwort(en),
    9. Ziffer 9
      erreichte Punkteanzahl,
    10. Ziffer 10
      Dauer der Prüfung,
    11. Ziffer 11
      für die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs notwendigen Verbindungsdaten.

(6) Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister und zur weiteren Administration des Führerscheinverfahrens sind die Daten gemäß Absatz 2 und 5 bei den Fahrschulen in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis 18 Monate nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren und sind sodann automationsunterstützt zu löschen. Die Daten gemäß Absatz 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Absatz eins, genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40245589