Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 4, Fassung vom 30.09.2016

Führerscheingesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

Paragraph 4,
  1. Absatz einsLenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
  3. Absatz 3Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,)

  4. Absatz 5Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
  5. Absatz 6Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten
    1. Ziffer eins
      Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159:
      1. Litera a
        Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht),
      2. Litera b
        Paragraph 7, Absatz 5, (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
      3. Litera c
        Paragraph 16, Absatz eins, (Überholen unter gefährlichen Umständen),
      4. Litera d
        Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, (Nichtbefolgen von gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, kundgemachten Überholverboten),
      5. Litera e
        Paragraph 19, Absatz 7, (Vorrangverletzung),
      6. Litera f
        Paragraphen 37, Absatz 3,, 38 Absatz 2 a,, 38 Absatz 5, (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
      7. Litera g
        Paragraph 46, Absatz 4, Litera a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
    2. Ziffer 2
      mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
      1. Litera a
        mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
      2. Litera b
        mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
    3. Ziffer 3
      strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80,, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
  6. Absatz 7Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 3,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder Paragraph 14, Absatz 8, vorliegt.
  7. Absatz 8Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz vorzugehen.
  8. Absatz 9Die Nachschulung darf nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
    2. Ziffer 2
      die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
    3. Ziffer 3
      den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
    4. Ziffer 4
      die Meldepflichten an die Behörde und
    5. Ziffer 5
      die Kosten der Nachschulung.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40129841

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P4/NOR40129841